14 Ergebnisse für: krankheitsfalles
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§ 5 GOZ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebührenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=5
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses
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§ 5 GOÄ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebührenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=5
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die
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John Tripp: Nach Zehenbruch auf die Trainerbank | Freie Presse - Zwickau
http://www.freiepresse.de/SPORT/LOKALSPORT/ZWICKAU/John-Tripp-Nach-Zehenbruch-auf-die-Trainerbank-artikel9327067.php
Unterstützung durch einen prominenten Mann auf der Bank und ein kurioses Tor zum Ausgleich: Beim Eishockey-Zweitligisten aus Crimmitschau gibt es viele Überraschungen. | 9327067 Sport Zwickau
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Kursbuch Homöopathie - Jörn Dahler - Google Books
https://books.google.de/books?id=Q4goD1joOLsC
Keine Beschreibung vorhanden.
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Homöopathie bei akuten Erkrankungen und Notfällen - Erika Scheiwiller-Muralt - Google Books
http://books.google.de/books?id=8R_0tzK8uYEC
Die Akutbehandlung ist eine tragende Säule der homöopathischen Behandlung und zentraler Bestandteil der homöopathischen Weiterbildung. Als überschaubares Arbeitsgebiet - begrenzte Anzahl von Mitteln und Indikationen - ist die homöopathische Akutbehandlung…
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Delegation und Durchführungsverantwortung
https://web.archive.org/web/20120411185859/http://www.bibb.de/redaktion/altenpflege_saarland/literatur/recht_01.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Deutsche Biographie - Schuh, Franz
https://www.deutsche-biographie.de/gnd11764708X.html#ndbcontent
Deutsche Biographie
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BSG, Urteil vom 15. 4. 2008 – B 14/11b AS 3/07 R
https://lexetius.com/2008,2015
Volltext von BSG, Urteil vom 15. 4. 2008 – B 14/11b AS 3/07 R
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§ 13 SGB V Kostenerstattung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=13
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.