12 Ergebnisse für: namändg
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Nachname ändern lassen - so gelingt's
http://www.helpster.de/namen-aendern-lassen-so-geht-s_37317#anleitung
Deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose mit Wohnsitz in Deutschland können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Nachnamen nach dem... - Namensänderungsgesetz, NamÄndG, Familie
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lexexakt - Rechtslexikon Innenrecht
http://www.lexexakt.de/glossar/innenrecht.php
Keine Beschreibung vorhanden.
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VG Göttingen, Urteil vom 25.04.2012 - 4 A 18/11 - openJur
https://openjur.de/u/384862.html
Der Wunsch nach Integration stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Änderung eines ausländischen Namens dar.
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VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382 - openJur
https://openjur.de/u/487266.html
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
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Bürgerlicher Name - Rechtslexikon
http://www.rechtslexikon.net/d/b%C3%BCrgerlicher-name/b%C3%BCrgerlicher-name.htm
Rechtslexikon
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NamÃndG - Gesetz über die Ãnderung von Familiennamen und Vornamen
http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/BJNR000090938.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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NamÃndG - Gesetz über die Ãnderung von Familiennamen und Vornamen
https://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/BJNR000090938.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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NamÃndG - Gesetz über die Ãnderung von Familiennamen und Vornamen
http://bundesrecht.juris.de/nam_ndg/BJNR000090938.html
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Herz-Jesu-Schule in Saarbrücken darf weiter betrieben werden - VerwG Saarland (VerwG Saarland) - JUSLINE Deutschland
https://web.archive.org/web/20090207131953/http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=10167
Offener Gesetzeskommentar - Erläuterung der Bedeutung einzelner Paragrafen anhand der Rechtsprechung und der Fachliteratur (neues Open-Content-Projekt), spezialisierte Rechtsanwälte, Diskussionsforum.
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Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen Personenstandsrechtsreformgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+122&a=2
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz § 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom