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Fassung § 92 SGG a.F. bis 01.04.2008 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444)
http://www.buzer.de/gesetz/951/al11768-0.htm
Text § 92 SGG a.F. in der Fassung vom 01.04.2008 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444)
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§ 67 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=67
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
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§ 87 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=87
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist
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§ 105 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=105
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu
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§ 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=5
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen
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§ 46a ArbGG Mahnverfahren Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=46a
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
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§ 89 SGB V Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=89
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die
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§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=91
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den
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§ 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=92
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten;