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§ 5 SigV Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Signaturschlüssel nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung
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Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=Anlage+1
I. Zu § 11 Abs. 3 dieser Verordnung und nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes (freiwillige Akkreditierung) 1. Prüfvorgaben 1.1 Anforderungen an Prüftiefen Die Prüfung der Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
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