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§ 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556g
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird.