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§ 8 EinSiG Deckungssumme Einlagensicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EinSiG&a=8
(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100.000 Euro (Deckungssumme). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500.000 Euro, wenn und soweit 1. die