19 Ergebnisse für: kaffeesteuergesetz

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    https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestg_2009/index.html

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    http://www.buzer.de/gesetz/3471/a48283.htm

    (1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt

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    http://www.buzer.de/gesetz/8883/a162362.htm

    (1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere

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    https://web.archive.org/web/20120318231836/http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4094/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/K/00

    Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KaffeeStG&a=2

    (1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in

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    https://web.archive.org/web/20120318231836/http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4094/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/K/005__Kaffeesteuer.html

    Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate...

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    https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestg_2009/__2.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+2221&a=5

    Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert 1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst „a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+2221&a=5

    Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert 1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst „a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner

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    http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=612-15-

    Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche



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