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Kaffeesteuergesetz10 Ergebnisse für: kaffeesteuergesetzes
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Artikel 5 5. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes Fünftes Gesetz zur Änderung von
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+2221&a=5
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert 1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst „a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner
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Artikel 5 5. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes Fünftes Gesetz zur Änderung von
//www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+2221&a=5
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert 1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst „a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner
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KaffeeStV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestv_2010/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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KaffeeStV Kaffeesteuerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KaffeeStV&f=1
KaffeeStV Kaffeesteuerverordnung
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§ 18 KaffeeStV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestv_2010/__18.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 12 KaffeeStG Versandhandel Kaffeesteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3471/a48283.htm
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt
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Kaffee Melange: Weniger Kaffee  doppelter Gewinn - Verbraucherzentrale Hessen
https://web.archive.org/web/20150101200541/http://www.verbraucher.de/Kaffee-Melange-Weniger-Kaffee-doppelter-Gewinn
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 18 KaffeeStG Versandhandel Kaffeesteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8883/a162362.htm
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere
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§ 87a AO Elektronische Kommunikation Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=87a
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den