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    http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gebrauchsabnahme.html

    Lexikon Online ᐅGebrauchsabnahme: §§ 433, 640 BGB; vor dem endgültigen Gebrauch des Hauses oder der Wohnung ist diese formal abzunehmen. Dies geschieht einmal durch die genehmigungspflichtige Behörde, aber auch durch den Besteller. Dieser ist verpflichtet,…

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    http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/sachen.html

    Lexikon Online ᐅSachen: im Sinn des BGB Gegenstände der Körperwelt, und zwar feste, flüssige und gasförmige Körper; letztere i.d.R. nur im Behältnis. Keine Sachen sind dagegen unkörperliche Gegenstände, z.B. Rechte, Sachgesamtheiten, Firmenwert,…



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